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Seeschiffsverkehr (IMDG-Code &...
GGVSee
Richtlinien zur Durchführung d...
I. Erläuterungen zur Gefahrgut...
Zu § 3 Absatz 5
Zu § 3 Absatz 5 Für die Übermittlung der Packliste nach § 3 Absatz 5 Nummer 3 wird die Verw...
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I. Erläuterungen zur Gefahrgut...
Zu § 4 Absatz 10
Zu § 4 Absatz 10 Ein meldepflichtiges Ereignis liegt vor, wenn ein oder mehrere der nachfol...
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I. Erläuterungen zur Gefahrgut...
Zu § 4 Absatz 11
Zu § 4 Absatz 11 Die Anforderungen an eine Erstunterweisung werden durch die Ausbildung nac...
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I. Erläuterungen zur Gefahrgut...
Zu § 6
Zu § 6 EDV-Fassungen der GGVSee, des IMDG-Codes, des IMSBC-Codes, des IBC-Codes, des IGC-Co...
Seeschiffsverkehr (IMDG-Code &...
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Zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz...
Zu § 7 Absatz 1 und § 9 Absatz 2 Ausnahmen nach § 7 Absatz 1 GGVSee gelten nur im Seeverkeh...
Seeschiffsverkehr (IMDG-Code &...
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I. Erläuterungen zur Gefahrgut...
Zu § 19
Zu § 19 Alle in § 19 Nummer 4 genannten Dokumente müssen in der Organisation des Beförderer...
Seeschiffsverkehr (IMDG-Code &...
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I. Erläuterungen zur Gefahrgut...
Zu §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22 u...
Zu §§ 17, 18, 19, 20, 21, 22 und 24 Die am Seefrachtgeschäft beteiligten Gewerbetreibenden ...
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I. Erläuterungen zur Gefahrgut...
Zu § 27
Zu § 27 Die Bußgeldbeträge des Bußgeldkatalogs in Anlage 2 sind Reg...
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II. Erläuterungen zum IMDG-Cod...
II.Erläuterungen zum IMDG-Code Nach Unterabschnitt 2.0.6.5 IMDG-Code gilt für Gegenstände, die gefährlic...
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III. Allgemeiner Hinweis
III.Allgemeiner Hinweis Die Länder berichten an das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastru...
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