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Verkehrsträgerübergreifendes n...
Länderrecht
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Hafensicherheitsverordnung
§ 6 Grundregel für das Verhalt...
§ 6Grundregel für das Verhalten im Hafen Im Hafengebiet hat sich jede Person so zu verhalten, dass durch...
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§ 7 Ausnahmen
§ 7Ausnahmen Die Hafenbehörde kann auf Antrag Ausnahmen von den nationalen und internati...
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§ 8Einbringen gefährlicher Güter Gefährliche Güter dürfen in einen Hafen nur nach Anmeld...
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§ 9 Inhalt der Anmeldung
§ 9Inhalt der Anmeldung Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten: ...
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§ 10 Einschränkung des Einbrin...
§ 10Einschränkung des Einbringens Die Hafenbehörde kann insbesondere das Einbringen gefä...
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§ 11Sicherheitsmaßnahmen, Aufsicht Der Betreiber eines Hafens oder einer Umschlagsanlage...
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§ 12 Anzeigepflicht
§ 12Anzeigepflicht Bei jedem Unfall mit gefährlichen Gütern, bei tatsächlichem oder drohendem Freiwerden...
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§ 13Festmachen von Fahrzeugen See- und Binnenschiffe mit unverpackten gefährlichen Güter...
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§ 14 Nachrichtenverbindung
§ 14Nachrichtenverbindung Seeschiffe mit gefährlichen Gütern als Ladung müssen eine Telefonverbindung an...
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§ 15 Sicherung von Fahrzeugen
§ 15Sicherung von Fahrzeugen Fahrzeuge mit gefährlichen Gütern nach dem ADR, RID, ADN od...
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